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Nr. 2 / 2021
Ein schwarzweiß Foto. Zwei zerknüllte Papierstückchen, eines davon gräulich, das andere weiß
pro&contra

Ist Enteignung ethisch vertretbar?

pro

‚Enteignung‘ hat einen schlechten Klang, es ruft den Ostblock-Totalitarismus in Erinnerung. Viele wissen jedoch gar nicht, dass das Grundgesetz Enteignung ausdrücklich zulässt: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können“, so hält Art. 15 GG fest, „zum Zwecke der Vergesellschaftung […] in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.“ Der Artikel ist seit der Gründung der Bundesrepublik zwar noch nie zur Anwendung gekommen, in Berlin hat allerdings gerade ein Volksentscheid zur Enteignung großer Immobilienkonzerne die Zustimmung der Mehrheit der Wähler:innen gefunden. Ob der rechtlich nicht bindende Entscheid vom künftigen Berliner Senat umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

In strukturell ungerechten Gesellschaften wie der deutschen kann Enteignung ein wichtiges und legitimes Mittel auf dem Weg zu mehr Gerechtigkeit sein. Was heißt hier ‚strukturell ungerecht‘? Die grundlegenden Vermögensstrukturen in Deutschland sind durch massive Ungleichheiten gekennzeichnet, die durch kaum eine ernstzunehmende Gerechtigkeitskonzeption gedeckt sind. Berechnungen des DIW Berlin ergaben für Deutschland im Jahr 2020, dass die wohlhabendsten zehn Prozent der Bevölkerung über 67,3 Prozent des Vermögens verfügen, während die ärmere Hälfte der Bevölkerung nur ein Prozent des Nettovermögens besitzt. Ein großer Teil dieses Vermögens beruht auf ‚unverdientem‘ Vermögen aufgrund von Erbschaften; ein Drittel des vererbten Vermögens gehen einer Studie des DIA zufolge allein auf die obersten zwei Prozent der Hinterlassenschaften zurück.

Diese extremen unverdienten Ungleichheiten führen zu massiven Verzerrungen in der Chancengleichheit. Zudem vergrößern sich im Zeitverlauf die anfänglichen Ungleichheiten oft noch aufgrund von kumulativen Selbstverstärkungseffekten: So fungiert bei der Kreditvergabe Eigenkapital wie ein riesiger Hebel, und große Vermögen verleihen in Vertragsverhandlungen am Markt einen langen Atem, während Vermögenslosigkeit dazu zwingt, den nächstbesten Job zu akzeptieren. Wer hat, dem wird noch mehr gegeben.

Heißt nicht Enteignung trotzdem, jemanden etwas wegzunehmen, das er oder sie rechtmäßig erworben hat? Es ist eher umgekehrt: In Gesellschaften mit ungerechten Grundstrukturen findet immer schon eine stille ‚Enteignung‘ der Vermögenslosen zugunsten der Vermögenden statt. Die differentielle Verfügung über materielle Ressourcen wie Grund und Boden oder Geld- und Sachkapital erlaubt die Aneignung des Arbeitsvermögens derjenigen, die nur ihre Arbeitskraft zu verkaufen haben. Wer beispielsweise in einer Großstadt ein Wohnhaus erbt, der verfügt über die Macht, mehrere Dutzend Menschen über Jahrzehnte hinweg für sich arbeiten zu lassen (in Form von Mieteinnahmen). Die exklusive Verfügungsmacht über materielle Ressourcen erlaubt also ein Nutzenziehen aus der Arbeit Anderer, das grundsätzlich nicht auf eigenen Leistungen beruhen muss, sondern aus der bloßen Vermögensmacht resultieren kann. Diese stille ‚Enteignung‘ der Vermögenslosen zugunsten der Vermögenden wird jedoch durch die bestehende Eigentumsordnung verdunkelt.

Die Möglichkeit der Enteignung zum Zweck der Vergesellschaftung bietet angesichts dessen ein wichtiges Gegeninstrument. Es geht hier natürlich nicht um die Abschaffung von persönlichem Eigentum überhaupt. Niemandem soll die Zahnbürste weggenommen werden. Vielmehr stehen vor allem große Konzerne im Fokus. Laut Grundgesetz müssen Enteignungen zwar entschädigt werden, aber die Entschädigung muss sich nicht nach dem Marktwert richten, wie Artikel 14 GG festhält: „Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.“ Die Verwirklichung von Gerechtigkeit kann mit guten Gründen als ein vordringliches ‚Interesse der Allgemeinheit‘ gelten. /hk

contra

Die Frage, ob Enteignung ethisch vertretbar sei, wirft direkt die Frage auf: aus welcher Perspektive denn? Die Rechtsethik (mit einem Blick auf die aktuelle Rechtslage und ihre Entstehung) wird anders antworten als eine Globale Ethik (die hier im Kleinen globale Ungerechtigkeiten repliziert sieht) oder eine Verteilungsethik (die fragt, wer am Ende wie viel von was hat). Ich möchte mich der Frage aus der Perspektive der Tauschgerechtigkeit nähern.

Die Tauschgerechtigkeit beantwortet mit ihren Prinzipien die Frage, was denn ein gerechter Tausch sei, z. B. wenn es um das Erwerben einer Immobilie geht. Klassische Prinzipien sind hier, dass niemand zum Tausch gezwungen wird, dass niemand getäuscht wird – aber auch, dass die Tauschenden freiwillig tauschen, d. h. insbesondere mit einem wachen Blick auf die Konsequenzen ihres Handelns.

Wenn ich eine Immobilie erwerbe, dann darf ich vernünftigerweise davon ausgehen, dass mein neues Eigentum rechtlich geschützt ist. D. h. ich insbesondere das Recht auf usus (Nutzung), abusus (Veränderung), usus fructus (den etwaigen Ertrag aus dem Eigentum), sowie die Veräußerung habe; und dass andere von diesen Rechten ausgeschlossen sind. Diese allgemeine Wahrnehmung kommt einem gesellschaftlichen Versprechen an mich gleich, was ich im „normalen“ Gang der Dinge (ohne Kriege oder Naturkatastrophen) von einem Kauf erwarten kann.

Wenn nun auf einmal die Frage der Enteignung die Bühne betritt, dann berührt dies jenes Versprechen. Sie stellt mein alleiniges Recht auf Veräußerung in Frage (und bringt damit die Rechtsethik ins Spiel), vielleicht aus verteilungsethischen Gründen (um der wachsenden Ungleichheit einer Gesellschaft, die sich im Wohnraum plastisch wiederspiegelt, entgegenzutreten). Die Enteignung berührt aber eben auch die Tauschgerechtigkeit. Quasi ex post wird hier ein Tauschvorgang unfreiwillig und damit problematisch aus Sicht der Tauschethik. Denn die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass ich anders (oder gar nicht) getauscht hätte, hätte ich von der Enteignung im Voraus gewusst. Selbst eine nur drohende Enteignung hat bei Tauschvorgängen mit Gütern, die gut und gerne ein ganzes Menschenleben überdauern, das Potenzial, meine Motive massiv zu beeinflussen.

Es ist durchaus möglich, dass einzelne Akte der Enteignung, wenn man alle ethischen Folgen gemeinsam bedenkt, rechtfertigbar sind. Die Verletzung der Tauschgerechtigkeit wird gleichsam durch eine verbesserte Verteilungsgerechtigkeit aufgewogen. Eine allgemeine Praxis der Enteignung ist aber kritischer zu sehen. Nicht nur, weil hier die Tauschgerechtigkeit auf dem Altar der Verteilungsgerechtigkeit in toto geopfert wird. Sondern auch, weil sie das gesellschaftlich Versprechen des Eigentumsschutzes unterminieren würde.

Dies hätte Effekte weit über die Wohnraumfrage hinaus. Wir sollten hier Hume folgen, der in Bezug auf gesellschaftliche Versprechen dieser Art festhält, dass vereinzelte gebrochene Versprechen zwar falsch sein mögen, aber noch nicht verderblich sein müssen – aber umso eindrücklicher vor dem Erodieren der Praxis des gesellschaftlichen Versprechens an sich warnt. Eine neue Praxis der Enteignung würde genau dies befördern. /cdm